Maßnahmenänderung
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Aktualisierung des Unterhalts bei wesentlicher Änderung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat teilweise die Berufung eines Vaters in einem Fall von Maßnahmenänderung nach einer Scheidung angenommen, hauptsächlich im Hinblick auf den Unterhalt für seine minderjährige Tochter und zweitens auf eine Änderung des Besuchsrechts . In erster Instanz vor dem Gericht forderte der Vater, dass der
Unterhalt gesenkt wird auf 600 Euro pro Monat unter Berufung auf eine relevante Veränderung in seiner wirtschaftlichen Situation (von einem Bruttojahresgehalt von 85. 000 € auf 68. 000 € gesunken, zusätzlich zu Wohn- und Reisekosten) und bat auch um ein "konzentrierteres" Besuchsrecht (von Donnerstag bis Dienstag einmal im Monat) und eine Neuorganisation der Sommerferien. Das Gericht stimmte nur der Senkung zu auf 600 € und behielt gehalten die vorherige Besuchsregelung.
Das Provinzgericht entschied bei der Berufung und Anfechtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten genau das Gegenteil: es hob die Kürzung auf und ordnete an, die im Scheidungsvertrag vereinbarte ursprüngliche Unterhaltszahlung beizubehalten, wobei diese Änderung „rückwirkend“ , also ab dem Datum des Urteils erster Instanz, gelten sollte, was die Reduzierung praktisch aufhob.
Hier greift der Oberste Gerichtshof ein und erklärt, dass, wenn ein Unterhalt in zweiter Instanz geändert wird, der neue Betrag nicht ab dem ersten Urteil gilt, sondern ab dem Datum des Urteils des Provinzgerichts . Deshalb hebt er das Urteil nur in diesem Punkt auf, der vom Provinzgericht festgelegte Unterhalt (der ursprüngliche aus der Vereinbarung) beginnt zu laufen ab dem Urteil der zweiten Instanz, wobei der Betrag von 600 € seitdem ersetzt wird. Der Oberste Gerichtshof
gibt dem Vater jedoch nicht recht bei der Änderung der Besuchsregelung noch bei der Diskussion über die Testbewertung zur Reduzierung der Rente, da sie der Ansicht ist, dass das Gericht seine Entscheidung begründet hat und dass kein "offensichtlicher" Fehler vorliegt, der eine Überprüfung in der Revision ermöglicht.
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