Straftat gegen die Verkehrssicherheit
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Ununterbrochene und nicht teilbare Vollstreckung der Strafe des Führerscheinentzugs
unter Alkoholeinfluss . Das Urteil verhängte eine Geldstrafe und den Entzug des Rechts, für 2 Jahre zu fahren. In der Berufung reduzierte das Gericht teilweise sein Urteil , sowohl die Geldstrafe als auch die Zeit ohne Führerschein, auf 1 Jahr und 3 Monate.
Der Verurteilte legte erneut Berufung ein , dieses Mal vor dem Obersten Gerichtshof (TS). Der TS akzeptierte nicht den Grund , mit dem er versuchte, die festgestellten Tatsachen und die Art und Weise, wie der Beweis erbracht wurde, anzufechten. Er nahm auch seine Beschwerde über unangemessene Verzögerungen nicht an, da dies von sehr konkreten Datumsangaben abhängig war. Er prüfte jedoch einen Punkt, den er für relevant hielt. Der Verurteilte bat darum, dass ihm in der Vollstreckungsphase erlaubt werde, den Entzug des Führerscheins "aufzuteilen" , d. h. ihn in Teilen zu erfüllen (z. B. an Wochenenden, im Urlaub oder in anderen Zeitfenstern). Er argumentierte, dass er Berufsfahrer sei und dass der kontinuierliche Führerscheinentzug ihm wirtschaftliche und berufliche Nachteile bereitete.
Die Staatsanwaltschaft widersprach Die Entziehung musste kontinuierlich für die in dem Urteil festgelegte Zeit durchgeführt werden. Der TS stellte außerdem fest, dass es unterschiedliche Kriterien in den Provinzgerichten gab und legte Rechtsprechung fest , das Recht zu fahren wird unterbrechungsfrei durchgeführt und kann nicht "nach Maßgabe" aus beruflichen Gründen erfolgen.
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