Städtebauliche Neuordnung
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Verfall bei endgültiger Abrechnung der Neuordnung
Es wurde in einem recht konkreten, aber leicht verständlichen Konflikt diskutiert, ob ein Verfahren zur endgültigen Abrechnung innerhalb einer Zwangsneuordnung (d. h. die Verteilung und Anpassung von Grundstücken und Kosten in einem städtebaulichen Eingriff) "verfallen" war, weil es zu lange dauerte, um gelöst zu werden. In diesem Fall hat die autonome Verwaltung die endgültige Abrechnung eines Neuordnungsplans genehmigt, der mit der Ausführung eines Sektors des allgemeinen Stadtentwicklungsplans verbunden war. Das Problem entstand, weil mehr als 3 Monate vergingen zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Erlassung des Beschlusses, und außerdem gab es eine lange Verzögerung bei der Benachrichtigung. Aus diesem Grund haben die Betroffenen den Eingriff angefochten und im Wesentlichen gesagt: "Das ist verfallen, also ist es nicht gültig, und geben Sie uns das Bezahle zurück".
Das Oberste Gericht (TSJ) gab ihnen Recht. Ihre Idee war, dass da es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren der Verwaltung handelt, die allgemeine Frist von 3 Monaten zur Lösung gilt; wenn diese überschritten wird, führt dies zur Verfall des Verfahrens und folglich zur Rückerstattung der eingezahlten Beiträge (unter Berufung auf das Gesetz 39/2015, Artikel 23.1 und 25.2).
Die autonome Verwaltung legte beim Obersten Gerichtshof (TS) Berufung ein und verteidigte das Gegenteil, dass es sich hierbei nicht um ein eigenständiges "gewöhnliches Verwaltungsverfahren" handelt, sondern um eine Maßnahme, die in den Neuordnungsprozess integriert ist, und dass daher die spezifische städtebauliche Frist von 5 Jahren seit der Genehmigung der Neuordnung gilt (RGU Artikel 128 und 129).
Der TS gab der Berufung statt und argumentierte, dass der allgemeine Verfall nicht anwendbar ist auf das allgemeine Verfahren, da die endgültige Abrechnung Teil des Neuordnungsprozesses ist und kein eigenständiges Verfahren darstellt. Außerdem präzisiert er etwas Wichtiges, nämlich dass selbst bei Nichteinhaltung dieser 5-Jahres-Frist dies als Nicht nichtiger Verstoß , das heißt, er hebt den Akt nicht automatisch auf. Daher hebt der TS das vorherige Urteil auf und ordnet an, die Maßnahmen zurückzuführen, um eine neue Entscheidung zu treffen.
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