Datenschutz
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Beschwerde wegen Veröffentlichung der Adresse in einem Strafurteil
Der Oberste Gerichtshof (TS) hat entschieden, einer Frau, die sich über die Veröffentlichung ihrer Adresse in einem Strafverfahren wegen geschlechtsspezifischer Gewalt beschwert hat, nicht Recht zu geben, das Urteil erging in einem Gericht in Santa Cruz de Tenerife. Sie beschwerte sich bei der Spanischen Agentur für Datenschutz (AEPD), da sie der Ansicht war, dass durch die Veröffentlichung ihrer Adresse im später veröffentlichten Urteil ihr Recht auf Privatsphäre verletzt und ihre Sicherheit gefährdet wurde, insbesondere unter Berücksichtigung einer bestehenden Schutzanordnung. Die Agentur leitete den Fall an den Generalrat der Justiz (CGPJ) weiter, der das Gericht um Erklärungen bat. Zur Verteidigung erklärte das Gericht, dass die Adresse aufgrund der Anforderungen des Verfahrens aufgeführt wurde, da die Frau sowohl als Opfer als auch als Angeklagte in der Angelegenheit erschien. Der CGPJ erkannte an, dass die Veröffentlichung der Adresse über das Ziel hinausging und Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder vorkommt, beispielsweise durch Anweisungen, um sicherzustellen, dass solche Daten nicht in zukünftige Urteile aufgenommen werden. Aus diesem Grund wurde der Fall nach der erforderlichen Korrektur archiviert. Die Frau war jedoch nicht zufrieden und forderte die Aufhebung der Archivierung des Falls, zusätzliche Korrekturmaßnahmen und eine Entschädigung für Schäden. Der TS überprüfte alles und obwohl er anerkennt, dass sie Gründe für ihre Beschwerde hatte, ist er der Ansicht, dass sie nach der Korrektur des CGPJ keine weiteren Schäden erlitten hat und dass sie, wenn sie eine Entschädigung fordern wollte, einen anderen Verfahrensweg hätte einschlagen müssen, nämlich den der Haftung für Vermögensschäden. Recht auf Privatsphäre und ihre Sicherheit gefährdet war, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Schutzanordnung in Kraft war.
Die Agentur überwies den Fall an den Generalrat der Gerichtsbarkeit (CGPJ), der das Gericht um Erklärungen bat. Zur Verteidigung erklärte das Gericht, dass die Adresse aufgenommen wurde, da die Frau sowohl als Opfer als auch als Angeklagte in der Sache erschien. Der CGPJ erkannte an, dass die Veröffentlichung der Adresse Anforderungen des Verfahrens war, und ergriff Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder passierte, z. B. indem er anwies, dass diese Daten nicht in zukünftige Beschlüsse aufgenommen werden. Deshalb wurde der Fall nach der Korrektur archiviert. ein übermäßiges gewesen war und ergriff Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder passierte, z. B. indem er anwies, dass diese Daten nicht in zukünftige Beschlüsse aufgenommen werden. Deshalb wurde der Fall nach der Korrektur archiviert.
Die Frau war jedoch nicht zufrieden und bat darum, dass die Archivierung des Falles aufgehoben werde, da es sich um ein Korrekturmaßnahmen und eine Entschädigung für Schäden und Verluste. Der TS überprüfte alles und obwohl er anerkennt, dass sie Gründe hatte, zu reklamieren, betrachtet er, dass hat keinen weiteren Schaden erlitten nach der Korrektur des CGPJ und dass, wenn sie Schadensersatz fordern wollte, sie ein anderes Verfahren hätte einhalten müssen, das des Vermögensverantwortung vor dem Justizministerium. Letztendlich wird ihr nicht Recht gegeben, aber auch keine Kosten auferlegt, da es vernünftige Zweifel gab, wie die Justiz handeln sollte.
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