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Cristina Baz Larrañaga Anwälte

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Hassverbrechen und Diskriminierung

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Strafrechtlicher Schutz vor Demütigungen aus ideologischen und territorialen Gründen

Hassverbrechen und Diskriminierung

Der Oberste Gerichtshof (TS) bestätigt die Verurteilung von drei Personen für Vorfälle, die nach einer von der Gruppe "Für Spanien wage ich es" einberufenen Demonstration stattfanden. Nach den festgestellten Tatsachen führten die Angeklagten den Marsch an — der mit einer rechtsextremen Partei verbunden war — und während des Marsches wurden Parolen und Beleidigungen gerufen. Nachdem die Demonstration beendet war

, trafen die drei Angeklagten und eine Gruppe von etwa 10-12 Personen auf mehrere Nachbarn , die auf der Terrasse eines Lokals saßen. Laut dem gerichtlichen Bericht handelten sie aus Verachtung gegenüber katalanischen Unabhängigkeitsbefürwortern und Linken , und begannen die Opfer zu bedrohen, anzuspucken und zu beleidigen mit Äußerungen wie "Scheiß-Unabhängigkeitsbefürworter" oder "Scheiß-Rote". Darüber hinaus werden Angriffe wie Faustschläge, Ohrfeigen und Stoßen, Schläge (mit einem Mast) und Tritte beschrieben, die Verletzungen verursachten und medizinische Hilfe erforderten, wobei die Heilung fünf Tage dauerte. katalanische Unabhängigkeitsbefürworterinnen und Linke , und begannen, die Opfer einzuschüchtern, anzuspucken und zu beleidigen mit Ausdrücken wie "Scheiß-Unabhängigkeitsbefürworter" oder "Scheiß-Roten". Darüber hinaus werden Angriffe wie Faustschläge, Ohrfeigen und Stoßen, Schläge (mit einem Mast) und Tritte beschrieben, die Verletzungen verursachten und medizinische Hilfe erforderten, wobei fünf Tage zur Heilung benötigt wurden.

Das Provinzgericht von Barcelona verurteilte sie wegen drei Hassverbrechen , wegen Demütigung/Herabsetzung, im Wettbewerb mit einem Verbrechen gegen die moralische Integrität und einer leichten Körperverletzung , zusätzlich zu Kontaktverboten und Entschädigungen. , zusätzlich zu Kontaktverboten und Entschädigungen.

Das TSJ von Katalonien bestätigte, und der TS weist die Rechtsmittel zurück der Kassation, da es keinen Mangel an Beweisen feststellt (stützt sich auf Aussagen von Opfern und Zeugen) und betont eine Schlüsselidee, für das Hassverbrechen gemäß Art. 510. 2. a des Strafgesetzbuchs es ist nicht erforderlich, dass die Opfer einer anfälligen Gruppe angehören damit das Verhalten strafbar ist.

Unsere Anwälte können Ihnen die angemessene Beratung bieten und Ihre Interessen in Verfahren verteidigen, die sich aus Handlungen ergeben, die eine Straftat darstellen oder darstellen können

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