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Cristina Baz Larrañaga Anwälte

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Mieterschutz

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Begrenzung der Mietanpassung

Mieterschutz

Der Oberste Gerichtshof (TS) hat die Klage eines "großen Vermieters" abgelehnt, der vom Staat eine Entschädigung für die Schäden gefordert hatte, die ihm die gesetzliche Obergrenze für Mietsteigerungen im Jahr 2022 verursacht haben soll. großen Vermieters verursacht hat entschädigen gesetzliche Obergrenze zu den Mietsteigerungen im Jahr 2022.

Der Konflikt entstand mit dem RDL 6/2022, das ursprünglich zwischen dem 31-3-2022 und dem 30-6-2022 angewendet wurde und dann durch das RDL 11/2022 und das RDL 20/2022 bis zum 31-12-2022 verlängert wurde. In diesem Zeitraum legte die Vorschrift eine Grenze für die Anpassung der Mieten von Wohnungen fest, wobei für die großen Vermieter die Erhöhung nicht die jährliche Veränderung des Index für Wettbewerbsfähigkeit (IGC) überschreiten durfte, unabhängig davon, ob zwischen Vermieter und Mieter eine Einigung bestand oder nicht. Wenn die Anpassung der Mieten den jährlichen Anstieg des Index für Wettbewerbsfähigkeit (IGC) überschreiten würde, müsste der Vermieter die Differenz zurückzahlen. setzte eine Grenze zur Aktualisierung der Mietrenditen von Wohnungen, wobei für Großvermieter der Anstieg konnte nicht überwinden die jährliche Veränderung des Index für Wettbewerbsfähigkeit (IGC) ob es eine Vereinbarung gab oder nicht zwischen Vermieter und Mieter. Wenn die Vermieter war kein Großgrundbesitzer, zuerst wurde das vereinbarte zwischen den Parteien gezählt und, wenn keine Vereinbarung vorlag, wurde ebenfalls der IGC angewendet.

Der Kläger behauptete, dass dies ihn benachteiligt hat , weil in seinen Verträgen vereinbart wurde, mit dem IPC zu aktualisieren, und der IGC, so behauptet er, nicht über 2% (L 2/2015) steigen kann. Deshalb verteidigte er, dass die Maßnahme "enteignend" war und dass eine Entschädigung wegen staatlicher Vermögenshaftung

(LRJSP art. 32. 3 und 4) gerechtfertigt war. Der TS akzeptiert dies nicht, da er behauptet, dass es keine Enteignung , sondern eine zeitliche Begrenzung der Befugnisse des Eigentümers bei Mietverhältnissen für Wohnraum darstellt, die mit der sozialen Funktion des Eigentums vereinbar ist (Const art. 33. 2). Er lehnt auch ab, dass die Verfassung verletzt wird (Art. 33, 86. 1 und 9. 3), und betont, dass die Maßnahme darauf abzielte, schutzbedürftige Mieter

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